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OLG Hamm Beschluss vom 27.11.2000 - 15 W 347/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Amtslöschung der Eintragung einer Umwandlung wegen Missachtung der Registersperre nach Erhebung vor Anfechtungsklagen ("Grohe")

 

Normenkette

UmwG §§ 16, 193, 195, 198, 202; FGG §§ 19-20, 142-144

 

Verfahrensgang

LG Hagen

 

Gründe

1. Die Beteiligte zu 1) war in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft unter der Firma F. G. Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von zuletzt 72 514 000 EUR im Handelsregister des AG Iserlohn zu HRB ... eingetragen. Nachdem die bisherigen Hauptaktionäre, die Familie G. und R., ihren Aktienbesitz an eine ausländische Investorengruppe veräußert hatten, standen nahezu sämtliche der Stammaktien nach und nach weiteren Zukäufen auch über 90 % der stimmrechtslosen Vorzugsaktien der G. Holding GmbH zu. In einer am 23. und 29.2.2000 durchgeführten Hauptversammlung der Gesellschaft wurde zu Tagesordnungspunkt 3) die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma F. G. AG & Co. KG mit folgenden Maßgaben beschlossen: Das Festkapital der KG wurde mit einem Betrag von 7 251 400 EUR bestimmt, so dass sich die Anteile der Aktionäre in solche am Festkapital der KG im Verhältnis 10:1 umwandelten. Das das neue Festkapital übersteigende buchmäßige Eigenkapital der Gesellschaft wurde Rücklagenkonten der Gesellschafter gutgeschrieben, über das nach Maßgabe des gleichzeitig festgestellten Gesellschaftsvertrages der KG verfügt werden kann. Komplementärin der KG wurde die F. G. Geschäftsführung AG mit einem Festkapitalanteil von 2,60 EUR. Gegen diesen sowie weitere Beschlüsse der Hauptversammlung wurde von einer Reihe von Aktionären Widerspruch zur Niederschrift des Notars erhoben (§ 245 Nr. 1 AktG).

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29.2.2000 hat der Vorstand der Gesellschaft die formwe...

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