Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung. Verwerfung. Nichterscheinen. Ladung. Gerichtssprache. Rügevorbringen. Verjährung. Einstellung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung - einschließlich der Belehrung gem. § 329 StPO - ist in deutscher Sprache abzufassen, weil die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG).
2. Die Ladung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer ohne Übersetzung zugestellt wird.
3. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bedarf es in einem solchen Fall des Vortrags, dass der Angeklagte auch nicht bereits vor der Ladung bei Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils in für ihn verständlicher Weise über die Folgen des Ausbleibens im Berufungstermin belehrt worden war.
4. Der Protokollvermerk über eine Rechtsmittelbelehrung beweist nicht nur die Belehrung als solche, deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern bei Anwesenheit eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung auch deren korrekte Übersetzung.
5. Die Teileinstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht kann durch Beschluss gem. §§ 349 Abs.4; 206 a Abs. 1 StPO erfolgen.
Normenkette
StPO § 344 Abs. 2, § 329 Abs. 1 S. 1, § 35a; GVG § 184; StPO § 354 Abs. 1b S. 1, § 206a; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StPO § 473 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 21.01.2016; Aktenzeichen 12 Ns 566 Js 269/15 - 20/16) |
Tenor
- Das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. April 2016 und das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.Januar 2016 werden aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der Tat Ziffer II., 2. des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 21. Januar 2016 (Tatzeit: "Etwa im Frühjahr 2009") verurteilt worden ist; insoweit wird das V...