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OLG Hamm Beschluss vom 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83

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Verfahrensgang

LG Münster (Vorlegungsbeschluss vom 29.12.1982; Aktenzeichen 8 S 443/82)

AG Münster (Aktenzeichen 4 C 440/82)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

Tatabestand

I. Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage der Sache an den Senat geführt hat, liegt ein Streit der Parteien um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHRG) zu Grunde.

Durch Formularmietvertrag vom 22.5.1978 vermietete die Klägerin den Beklagten, die in einer Wohngemeinschaft zusammenleben, eine Wohnung in einem Hause in Münster, Gremmendorfer Weg 104. Es hieß in § 22 des Mietvertrages der Parteien unter der Überschrift „Ehegatten oder sonstige Personenmehrheit als Mieter”:

  1. Ehegatten haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
  2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem Ehegatten abgegeben wird. Willenserklärungen des einen Ehegatten sind auch für den anderen verbindlich.
  3. Ist eine sonstige Personenmehrheit Mieter, so gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Mit einem nur an den Beklagten zu 2. gerichteten Schreiben vom 24.2.1982 (Bl. 12 GA) forderte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten zu 2. zur Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses ab 1.6.1982 gemäß § 2 MHRG vergeblich auf.

Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete fordert die Klägerin jetzt auch von beiden Beklagten mit ihrer Klage. Dieser versuchen die Beklagten u.a. mit dem Hinweis zu begegnen, daß der Beklagten zu 1. ein Erhöhungsverlangen nicht zugegangen sei. Zu letzterem trägt die Klägerin vor, sie könne zwar durch Zeugen nicht beweisen, daß die Beklagte zu 1. das Erhöhungsverlangen vom 24.2.1982 erhalten habe; das ergebe sich aber daraus, daß die Beklagte zu 1. der Mietergemeinschaft angehöre, welche m...

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