Leitsatz (amtlich)
1. Europarechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. bestehen nicht.
2. Hat ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag (hier: Lebensversicherung) bereits gekündigt und ist der Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer ausgekehrt worden, kann der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt einen Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht mehr erklären.
3. Eigene Wahrnehmungen (hier: Zugang von Vertragsunterlagen) kann der Versicherungsnehmer nur dann wirksam mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er die Möglichkeit eines Vergessens plausibel darlegt.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 280/10) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg; die angefochtene Entscheidung trifft im Ergebnis zu. Weder begründen konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil noch beruht das Urteil auf einer Rechtsverletzung.
Im Ergebnis zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung von ihr auf den Lebensversicherungsvertrag geleisteter Prämien zzgl. Nutzungsersatz bzw. Zinsen weder unter bereicherungs- noch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zusteht.
I. Kein Bereicherungsanspruch:
Der Klägerin steht entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Denn der in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen und auch nicht wirksam widerrufen worden.