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OLG Hamm Beschluss vom 24.04.2019 - 32 SA 19/19

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Leitsatz (amtlich)

Eine Handelsgesellschaft hat ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 S. 1 ZPO) am durch die Satzung festgelegten und im Handelsregister verlautbarten Sitz. Unerheblich ist insoweit, ob die Gesellschaft am Ort ihres Sitzes noch einen Geschäftsbetrieb unterhält, so dass ihr ein Schriftstück zugestellt werden kann. Wird ein Rechtsstreit verbindlich an ein Gericht verwiesen, so kann ein Beschluss dieses Gerichts, mit dem es den Rechtsstreit an ein drittes Gericht weiterverweist unverbindlich sein, weil die zweite Verweisung die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses außer Acht lässt.

 

Normenkette

ZPO §§ 17, 36 I Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 7 O 291/18)

 

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Aachen.

 

Gründe

I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.

Dem Rechtsstreit liegt - soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang - im Kern folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger mit (Wohn-)Sitz in S (Landgerichtsbezirk Düsseldorf) nimmt die Beklagte mit Sitz in X (Landgerichtsbezirk Aachen) auf Zahlung von 29.260,00 EUR zzgl. Nebenforderungen für Lieferung und Montage von Aufzügen aus diversen Bauvorhaben (u.a. in Münster, Nordkirchen, Dortmund, Grevenbroich und Düsseldorf) in Anspruch.

Der Kläger hatte die mit Schriftsatz vom 07.05.2018 erhobene Klage zunächst beim Landgericht Bochum eingereicht und als ladungsfähige Anschrift der Beklagten "I-Straße, C" angegeben. Tatsächlich weist der Handelsregisterauszug als Sitz und Geschäftsanschrift der Beklagten mit Wirkung seit dem 21.06.2016 "T-Straße, X" aus (HRB 20496, Amtsgericht Aachen).

Nachdem die Zustellung der Klageschrift unter der klägerseits angegebenen Anschrift I-Straße in C unter Verweis darauf, das...

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