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OLG Hamm Beschluss vom 23.12.1996 - 15 W 362/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Zwischenurteil vom 25.05.1996; Aktenzeichen 7 T 971/93)

AG Herne (Zwischenurteil vom 12.05.1992; Aktenzeichen 23 II 28/90)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung für die erste und zweite Instanz aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 16) vom 1. Juni 1992 wird der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Feststellung der Zulässigkeit der Dachbegrünung zurückgewiesen.

Auf den Gegenantrag der Beteiligten zu 2) bis 16) vom 5. September 1994 wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 1) nicht berechtigt ist, auf der Dachterrasse des Hauses B-Straße in H, Bodenplatten (Fliesen) im Mörtelbett zu verlegen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens aller Instanzen werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten aller Instanzen werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des dritten Erstbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf 60.000,00 DM festgesetzt.

Der Gegenstandswert dieses Rechtszuges beträgt ebenfalls 60.000,00 DM.

 

Gründe

I.

In dem nunmehr dritten Verfahren der weiteren Beschwerde ist der Senat nur noch mit der Frage befaßt, ob die Beteiligte zu 1) berechtigt ist, die derzeitige Dachabschlußschicht der in ihrem Sondereigentum stehenden Dachterrasse (beschieferte Bitumenbahn) zu begrünen. Ferner ist Gegenstand des Verfahren der erstmals nach der zweiten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erhobene Gegenantrag der übrigen Beteiligten, mit dem die Feststellung begehrt wird, die Beteiligte zu 1) sei nicht berechtigt, auf der Dachterrasse Fliesen im Mörtelbett zu verlegen.

Wegen des Sachverhalts und der Verfahrensgeschichte nimmt der Senat auf seine Entscheidungen vom 26. November 1992...

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