Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 25.06.2012; Aktenzeichen I-8 O 515/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 25.06.2012 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18.06.2012, soweit dieser die Streitwertfestsetzung betrifft, und vom 24.07.2012 aufgehoben.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird bis zum 15.02.2012 auf bis zu 13.000,00 € und ab dem 16.02.2012 auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte zunächst wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung (Klageantrag zu 1.) sowie auf Schadensersatz (Klageantrag zu 2.) in Anspruch genommen, wobei sie die Höhe des Schadensersatzes auf der Grundlage einer Lizenzgebühr berechnet hat, die die Beklagte für die Dauer der Mindestlaufzeit eines von der Klägerin angebotenen Abonnements auf der Basis eines monatlichen Nutzungsentgelts von 289,00 € zu entrichten gehabt haben würde. Ferner hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung darüber, wann sie die von der Klägerin ausgestrahlten Sportsendungen in der Betriebsstätte "N2" in N ohne ihre Zustimmung öffentlich wahrnehmbar gemacht habe (Klageantrag zu 3.), sowie Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin einen nach erteilter Auskunft über den bezifferten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen (Klageantrag zu 4.).
Nachdem die Beklagte unter dem 23.01.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens mit Schriftsatz vom 13.02.2012 (GA 52), bei Gericht eingegangen am 15.02.2012, i...