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OLG Hamm Beschluss vom 23.01.2007 - 2 Ss OWi 25/07

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Leitsatz (amtlich)

Um "Nutzung" eines Autotelefons im Sinn von § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich auch dann, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

 

Verfahrensgang

AG Witten (Entscheidung vom 24.07.2006)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons hielt, zu einer Geldbuße von 52 EUR verurteilt. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 13. März 2006 befuhr der Betroffene mit seinem Pkw BMW, amtl. Kennzeichen XXXXXXX, gegen 15.00 Uhr die Crengeldanzstraße in Witten. Der Betroffene kam aus seinem Büro und wollte telefonieren. In seinem Fahrzeug ist eine Freisprechanlage installiert, die jedoch nicht ordnungsgemäß funktionierte. Der Betroffene nahm daraufhin während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons, der nicht mit einer Schnur mit der installierten Freisprechanlage verbunden ist, auf und schob die Telefonkarte hin und her, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Danach hielt er den Telefonhörer mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr und telefonierte. Der Zeuge F.M., der als Polizeibeamter eine gezielte Verkehrsüberwachung durchführte, um Verkehrsverstöße durch verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons durch Führer von Kraftfahrzeugen gezielt zu überwachen und zu ahnden, sah, dass der Betroffene während er Fahrt den Hörer mit de rechten Hand an sein rechtes Ohr hielt und die Lippen bewegte, wie jemand, der telefoniert und spricht. Hören konnte der Zeuge M. ein Gespräch nicht."

Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er sich insbesondere gegen die Auffassung des Amtsgerichts wendet, allein die teilgeständige Einlassung des Betroffenen, der das äußere Geschehen bis auf den Umstand des Telefonierens mit einem anderen Gesprächspartner eingeräumt hat, trage die Verurteilung des Betroffenen, weil § 23 Abs. 1a StVO jegliche Nutzung verbiete. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Versagung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Es sind aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG nicht gegeben. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer materiellen Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gebieten würde.

Die Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, dass das Amtsgericht vornehmlich aufgrund der erhobenen Beweise davon ausgegangen ist, dass der Betroffene tatsächlich mit einem anderen Gesprächspartner telefoniert hat. Das hat - so das Amtsgericht - der dazu gehörte Polizeibeamte M. bekundet. Diesem ist das Amtsgericht gefolgt. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Sie sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist in keiner Weise zu beanstanden.

Die Rechtsbeschwerde wäre aber auch dann nicht zuzulassen, wenn das Amtsgericht ein tatsächlich geführtes Telefonat nicht festgestellt hätte, sondern lediglich von der Einlassung des Betroffenen ausgegangen wäre, der eingeräumt hat, während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin und her geschoben zu haben, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. Denn auch das wäre "Nutzung" des Autotelefons im Sinn von § 23 Abs. 1a StVO und würde nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, da der Begriff der "Nutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO in Rechtsprechung und Literatur ausreichend geklärt ist (vgl. dazu grundlegend u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02 = NJW 2003, 912 = NZV 2003, 98 = DAR 2003, 473 = VRS 104, 222 - betreffend das Ablesen einer gespeicherten Notiz -, vom 6. Juli 2005 in 2 Ss OWi 177/05 = NJW 2005, 2469 = NZV 2005, 548 = NStZ 2005, 707 = DAR 2005, 639 = VRS 109, 129 - betreffend das Ablesen der Uhrzeit vom Display des in die Hand genommenen Geräts - sowie vom 1. Dezember 2005 in 2 Ss OWi 811/05 = StraFo 20...

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