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OLG Hamm Beschluss vom 22.08.1995 - 30 REMiet 1/95

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Tenor

Der Vermieter einer Wohnung handelt auch unter den seit 1990 herrschenden Wohnungsmarktbedingungen grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er den vorzeitig räumenden Mieter bis zum Ende der vereinbarten Vertragszeit auf Mietzahlung in Anspruch nimmt.

Nur wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellt und sein Interesse an der Vertragsauflösung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages erheblich überragt, muß ihn der Vermieter vorzeitig aus den Vertrag entlassen

(Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Karlsruhe vom 20.3.1981, RES. § 552 Nr. 3).

 

Gründe

I.

Die Beklagten waren Wohnungsmieter in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Unter Berufung auf. Lärmbelästigung durch andere Mieter haben sie den bis 30.4.1993 befristeten Mietvertrag am 8.2.1990 fristlos gekündigt, die Wohnung Ende Februar 1990 geräumt und seither keine Miete mehr gezahlt. Die Klägerin hat der Kündigung widersprochen, den Mietvertrag wegen der Mietrückstände dann ihrerseits am 25.2.1991 fristlos gekündigt und die Beklagten auf Mietzahlung für März 1990 bis Februar 1991 in Höhe von 5.369,– DM verklagt.

Das Amtsgericht hat, nach Beweisaufnahme zur Frage der Lärmbelästigung, der Klage stattgegeben, da die Mietzahlungspflicht der Beklagten trotz deren Kündigung vom 8.2.1990 fortgedauert habe: Diese Kündigung sei unwirksam, weil Lärmbelästigungen für die Zeit ab Mitte November 1989 und auch Abhilfeaufforderungen der Beklagten an die Klägerin nicht bewiesen seien. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 25.3.1981 der Vermieter den Mieter ausnahmsweise aus Gründen von Treu und Glauben aus dem Mietvertrag entlassen müsse, lägen ebenfalls nicht vor.

Das Landgericht, bei dem die Beklagten Berufung eingelegt haben, hält es angesichts der nunmehrigen Wohnungsmarktla...

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