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OLG Hamm Beschluss vom 22.07.2010 - III-4 Ws 180/10

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB ist mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. 12. 2009, die seit dem 10. 5. 2010 rechtskräftig ist, dahin auszulegen, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31. 1. 1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss und die Sicherungsverwahrung ggf. für erledigt zu erklären ist (Bestätigung von III-4 Ws 157/10 OLG Hamm).

  • 2.

    Zur (verneinten) Vorlagepflicht an den BGH.

 

Tenor

  • 1.

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  • 2.

    Die durch Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Hildesheim vom

    19. August 1987 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist erledigt.

  • 3.

    Der Untergebrachte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen, wobei die Anordnung der Entlassung der Vollstreckungsbehörde obliegt.

  • 4.

    Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

  • 5.

    Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.

  • 6.

    Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.

  • 7.

    Die Erteilung der weiteren Weisungen wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht Hildesheim hat durch Urteil vom 19. August 1987 gegen den jetzt 61jährigen Verurteilten wegen schweren Raubes eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Zugleich hat es gegen den Verurteilten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese wird seit dem 24.11.1998 und damit mehr als zehn Jahre vollzogen. Der Untergebrachte hat im Hinblick auf die seit dem 10. Mai 2010 endgültige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vo...

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