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OLG Hamm Beschluss vom 21.08.2007 - 3 OBL 86/07 (42)

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Leitsatz (amtlich)

Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift.

Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen". Die Fortdauer der Unterbringung ist nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

 

Tenor

Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

 

Gründe

I.

Dem Beschuldigten, der seit dem 22.01.2007 nach § 126a Abs. 1 StPO einstweilig untergebracht ist, wird mit dem Unterbringungsbefehl des des Amtsgerichts Bielefeld - 9 Gs 196/07 - vom 19.01.2007 zur Last gelegt,

"am 29.12.2006 in Bielefeld im Zustand der Schuldunfähigkeit, tateinheitlich,

a)

einen Menschen zu töten versucht zu haben, ohne Mörder zu sein,

b)

eine andere Person mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben."

(...)

Am vorgenannten Tattag gegen 04.45 Uhr würgte er - von Wahnideen besetzt - im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung, A-str. 8, seine Lebensgefährtin J:X. derart heftig, dass die Zeugin keine Luft mehr bekam, ihr schwarz vor Augen und schwindelig wurde. Dabei schrie er: . Als sie sich zu wehren versuchte, drückte er noch fester zu mit den Worten: . Er wollte J.X. töten, weil er annahm, sie b...

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