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OLG Hamm Beschluss vom 21.07.2014 - 1 Ws 360/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. fehlende Kenntnis des Verurteilten von einem die Bewährungszeit verlängernden Beschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Die fehlende Kenntnis des Verurteilten von der Verlängerung der Bewährungszeit bei der Begehung der zum Widerruf führenden neuen Straftat hindert den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.

 

Normenkette

StGB §§ 56e, 56f, 56a

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 30.05.2014; Aktenzeichen 92 StVK 178/09 BEW)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 

Gründe

Zusatz:

Der Verurteilte wendet sich gegen den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung wegen einer Straftat, die er kurz nach der zweiten Verlängerung der Bewährungszeit begangen hat. Ergänzend zum angefochtenen Beschluss merkt der Senat an:

1.

Die erkennende Strafvollstreckungskammer war für die Entscheidung zuständig, nachdem der Verurteilte früher einmal in der JVA D eingesessen hat und die Strafvollstreckungskammer noch bevor der Verurteilte erneut Strafhaft in der JVA X bzw. JVA C verbüßt hat, mit der Sache aufgrund der Mitteilung der neuen Anklage im Juli 2013 befasst worden ist.

2.

a) Der Senat hat keine Anhaltspunkte für von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel daran, dass der Verurteilte von der Verlängerung der Bewährungszeit Kenntnis hatte. Beide Verlängerungsbeschlüsse sind ihm ordnungsgemäß zugestellt worden.

b) Im Übrigen würde die fehlende Kenntnis von der Verlängerung der Bewährungszeit bei Begehung der neuen Straftat auch nicht hindern (so auch: ; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.07.2005 - 2 Ws 146/05 = BeckRS 2005...

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