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OLG Hamm Beschluss vom 21.05.2013 - 3 RVs 20/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erpressung. Beweismittel. Kauf. Begünstigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die gegenüber Beamten der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Drohung, Beweismittel im Falle der Nichtzahlung eines hierfür geforderten "Kaufpreises" nicht an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, stellt regelmäßig keine Drohung mit einem "empfindlichen" Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB dar. Der Staat ist damit durch eine solche Drohung nicht "erpressbar".

2. Die Mithilfe beim "Verkauf" der Tatbeute an den Geschädigten oder eine in dessen Lager stehende Person oder Einrichtung ist eine Hilfeleistung für den Vortäter im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB (Anschluss an OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2320).

 

Normenkette

StGB §§ 253, 257

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 Ns 80/12)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängte das Amtsgericht gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 6. September 2011 wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 €. Nachdem der Angeklagte hiergegen Einspruch eingelegt hatte, sprach ihn das Amtsgericht am 16. Mai 2012 frei. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht am 9. Januar 2013 als unbegründet und traf hierbei folgende Feststellungen:

"Der frühere Rechtsanwalt T aus C4 hatte im Frühsommer 2008 in dem Gebäude H-Straße in C2 Räumlichkeiten angemietet, um hier eine Zweigstelle seiner Rechtsanwaltskanzlei einzurichten. In denselben Räumlichkeiten untergebracht war auch das Büro der Firma ,T2 Transporte', deren Inhaber der Zeuge...

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