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OLG Hamm Beschluss vom 19.12.2005 - 2 Ws 300/05

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Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 12.10.2005; Aktenzeichen 44 Qs 202/05)

AG Schwelm (Aktenzeichen 54 Gs 357/05)

StA Hagen (Aktenzeichen 800 Js 237/05)

 

Tenor

Zunächst: Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters:

Die Entscheidung über die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).

Entscheidung des Senats:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Gegen den Beschuldigten ist das vorliegende Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung anhängig. In diesem wird er von den Beschwerdeführern verteidigt. Diese haben mit Schriftsatz vom 30. März 2005 die Übersendung der Akten zum Zweck der Einsichtnahme in ihre Kanzlei beantragt. Die Akten sind den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 20. Mai 2005 übersandt worden. Sie haben sie mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 an die Staatsanwaltschaft Hagen zurückgesandt. Gemäß Zahlungsanzeige der Gerichtskasse Hagen vom 14. Juni 2005 haben die Beschwerdeführer einen Betrag von 10,56 EUR bei der Gerichtskasse eingezahlt. Dabei handelt es sich um den Betrag der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 KV GKG, den sie um ihnen für die Rücksendung entstandene Portokosten reduziert haben. Nach Anforderung der vollen Pauschale durch die Staatsanwaltschaft teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2005 mit, dass die Staatsanwaltschaft als übersendende Behörde verpflichtet sei, eine Möglichkeit zur für den Rechtsanwalt kostenlosen Rücksendung der Akten zu schaffen. Da dies nicht geschehen sei, habe man die durch die Rücksendung der Akten entstandenen Portokosten von der Aktenversendungspauschale in Abzug gebracht.

Das AG Schwelm hat in seinem Beschluss vom 16. Septemb...

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