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OLG Hamm Beschluss vom 19.10.2010 - I-15 W 201 + 202/10

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Leitsatz (amtlich)

Existenz und Vertretungsverhältnisse einer Kommanditgesellschaft in Gründung zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung eines Grundstückserwerbsvertrages können durch die später erfolgte Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister im Hinblick auf die Identität zwischen Vorgesellschaft und der rechtlich voll entstandenen Kommanditgesellschaft nachgewiesen werden.

 

Normenkette

GBO § 29; HGB § 123; BGB § 705

 

Verfahrensgang

AG Bad Oeynhausen (Beschluss vom 19.02.2010; Aktenzeichen Grundbuch von Rehme Blatt 2145 und 2160)

 

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eigentumsumschreibung vorzunehmen.

 

Gründe

I. Die zu 1) beteiligte GbR ist Eigentümerin der eingangs genannten Grundstücke. Im Zuge ihrer Auflösung übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 2.12.2009 (Urkunde 337/09 des Notars Q in I) die Grundstücke auf die Beteiligte zu 2) und ließ sie auf. Die Beteiligte zu 2) befand sich seinerzeit noch im Gründungsstadium. Sie wurde am 15.10.2009 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, die Eintragung erfolgte am 18.12.2009 (HRA 7630 AG Bad Oeynhausen); die Eintragung ihrer Komplementärin, der WGmbH, erfolgte am 16.12.2009 (HRB 11727 AG Bad Oeynhausen).

Der Urkundsnotar übersandte den Vertrag vom 2.12.2009 mit Schreiben vom 9.2.2010 an das Grundbuchamt und beantragte die Eintragung der Beteiligten zu 2) als neue Eigentümerin in den Grundbüchern.

Mit Beschlüssen vom 19.2.2010 wies das Grundbuchamt die Eintragungsanträge zurück. In den Gründen führte es aus, Berechtigte aus dem Kaufvertrag sei die "J GmbH & Co. KG in Gründung", beantragt worden sei aber die Eintragung der "J GmbH & Co. KG". Es müsse daher in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass die unter HRA 7630 eingetragene Gesellschaft...

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