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OLG Hamm Beschluss vom 19.10.2000 - 15 W 133/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Antragsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers sowie Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluß eines Verwaltervertrages. Antragsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluß des Verwaltervertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein einzelner Wohnungseigentümer ist auch ohne ermächtigenden Beschluß der Eigentümerversammlung befugt, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des mit dem Verwalter geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages zu stellen.

2. Die Vollmacht, die dem Verwaltungsbeirat durch einen Eigentümerbeschluß zum Aushandeln und Abschließen eines Verwaltervertrages erteilt ist, ermächtigt diesen nur zu solchen Regelungen, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Dazu gehören nicht solche Regelungen, die das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer betreffen, gleichviel ob sie mit der geltenden Gemeinschaftsordnung übereinstimmen oder von dieser abweichen.

 

Normenkette

WEG §§ 21, 43 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Brilon (Aktenzeichen 5 II 159/97 WEG)

LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 T 498/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 13) wird, soweit sie nicht von den Beteiligten zu 13 a) und 13 b) zurückgenommen worden ist, als unzulässig verworfen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 14) wird der angefochtene Beschluß aufgehoben, soweit das Landgericht über den Antrag der Beteiligten zu 1) bis 12) auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verwaltervertrages vom 01.03.1997 entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beteiligte zu 14) trägt 1/2 der Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen we...

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