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OLG Hamm Beschluss vom 19.05.2009 - 2 Ws 125/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslieferung. Hindernis. Vollstreckungshilfe. Haftentlassung. Zeitpunkt

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Auslieferung steht es nicht entgegen, dass im Urteilsstaat potentiell eine frühere Haftentlassung möglich sein könnte.

 

Normenkette

IRG §§ 55, 77; StGB § 49

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen vom 19. November 2008 - StVK B 1151/08 - hinsichtlich der Ziffer 2. (Festsetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Möglichkeit der bedingten Entlassung frühestens nach 15 Jahren) aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen, die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger ist, verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt in Verviers/Belgien eine Freiheitsstrafe in Höhe von 20 Jahren aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Schwurgerichts der Provinz Namur vom 11. Oktober 2006 wegen eines Tötungsdeliktes und der "Entwendung" von 1000,- EUR. Er befindet sich seit seiner Festnahme am 02. Mai 2004 in Belgien ununterbrochen in Haft; in Belgien käme der 31. Dezember 2010 für seine bedingte Entlassung in Frage; das Strafende ist für den 27. April 2024 vorgesehen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 29. Juli 2008 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen durch den angefochtenen Beschluss vom 19. November 2008 zu Ziffer 1. die weitere Vollstreckung der durch den vorgenannten Beschluss des Schwurgerichts der Provinz Namur verhängten Freiheitsstrafe für in der Bundesrepubli...

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