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OLG Hamm Beschluss vom 18.12.1985 - 15 W 417/85

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 22.10.1985; Aktenzeichen 9 T 625/85)

AG Dortmund (Beschluss vom 03.10.1985)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und – auf die Erstbeschwerde vom 11. Oktober 1985 – der Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Oktober 1985 werden aufgehoben.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Grundbuchamts – … wird angewiesen, dem Beteiligten einen vollständigen Grundbuchauszug, betreffend das eingangs bezeichnete Grundbuchblatt, zu erteilen.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 78, 80 GBO. Sie ist auch sachlich begründet, weil das Landgericht – ebenso wie der Richter des Amtsgerichts und zuvor der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle – die Erteilung des beantragten Grundbuchauszuges zu Unrecht abgelehnt hat.

Die verfahrensmäßige Behandlung des erwähnten Antrages durch den Urkundsbeamten, den Richter des Amtsgerichts und das Landgericht steht mit den einschlägigen Vorschriften (§ 12 GBO in Vb. mit § 4 der VO zur Ausführung der GBO vom 8.8.1935 – AVO GBO – und mit § 71 GBO) in Einklang und ist nicht zu beanstanden.

Jedoch sind in der Sache selbst die Voraussetzungen für die beantragte Erteilung eines Grundbuchauszuges zu unrecht verneint worden.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuches jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit diese Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen auch zu beglaubigen ist.

Der Begriff des „berechtigten” Interesses ist nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. dazu BayObLG, Rpfleger 1975, 361) weiter als der des „rechtlichen” Interesses, aber enger als der des Interesses schlechthin. Es genügt also nicht jedes beliebige Interesse, insbesondere nicht die bloße Neugier ...

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