Leitsatz (amtlich)
1. Ist bei Schäden an der Fassade des Hauses eine einfache Reparatur ausreichend oder erstreckt sich die erforderliche Erneuerungsmaßnahme auf weniger als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 nicht ein. In diesen beiden Fällen beurteilt sich die Ordnungsmäßigkeit einer Erneuerung von Teilen der Fassade nach der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse zu ermitteln ist.
2. Ist dagegen eine Erneuerung erforderlich, die sich auf 20 % und mehr als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 (bzw. § 9 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesparverordnung vom 24.7.2007 i.V.m. der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 1) ein, so dass sich nicht mehr die Frage der Amortisation der Kosten stellt, weil dann die Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben ist.
Normenkette
WärmeschutzV § 8; EnergiesparVO § 9; WEG
§ 21; WEG § 22
Verfahrensgang
LG Essen (Beschluss vom 11.01.2008; Aktenzeichen 9 T 15/07)
AG Essen (Aktenzeichen 195 II 20/06 WEG)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 18.12.2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Erst- und Rechtsbeschwerdeverfahren, an das AG zurückverwiesen.
Der Geschäftswert wird auf 12.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 18) sind die Mitglieder der eingangs genannten Anlage, die von der Beteiligten zu 19) verwaltet wird.
Mit dem am 21.1.2006 bei dem AG eingegangenen Antrag hat der Beteiligte zu 1) die Aufhebung der in der Eigentümerversammlung vom 21.12...