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OLG Hamm Beschluss vom 18.06.2001 - 15 W 435/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus einer Sicherungshypothek;. Zustimmung des Schuldners zur Zwangsversteigerung eines Eigenheimgrundstücks. Zwangsversteigerung des in St. gelegenen, im Grundbuch von St. Bl. … eingetragenen Grundstücks Gemarkung St. Flur 12, Flurstück 104, Hof- und Gebäudefläche, …

 

Leitsatz (amtlich)

1) Hat der Sozialhilfeempfänger dem Träger der Sozialhilfe zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung darlehnsweise gewährter Sozialhilfeleistungen eine Sicherungshypothek bestellt, so bedarf die Behörde zur Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Hypothek eines zivilprozessualen Vollstreckungstitels. Eine Selbsttitulierung durch die Behörde ist nur für die persönliche Forderung möglich.

2) Soweit die Behörde wegen ihrer persönlichen Forderung (hier: wegen eines Zinsanspruches) die Vollstreckung betreibt, kann in der Bestellung der Sicherungshypothek nicht die vorweggenommene Zustimmung des Schuldners in die Zwangsversteigerung seines Eigenheimgrundstücks im Sinne des § 51 Abs. 3 VwVG NW gesehen werden.

 

Normenkette

VwVG NW § 51; BGB § 1147

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Aktenzeichen 15 W 435/00)

LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 858/00)

AG Lünen (Aktenzeichen 3 K 30/99)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 08.07.1999 werden aufgehoben.

Der Beteiligte zu 2). trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde nach einem Gegenstandswert von 150.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2) betreibt gegen die Beteiligte zu 1) die Zwangsversteigerung des oben genannten Grundstücks. Die Beteiligte zu 3) hat eigene Forderungen gegen die Beteiligte zu 1) angemeldet.

Mit Bescheid vom 06.12.1993 gewährte der Beteiligte zu 2) der damaligen Eigent...

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Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

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