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OLG Hamm Beschluss vom 18.01.1999 - 15 W 77/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Erledigung des Beschlußanfechtungsverfahrens bezüglich Neuwahl von Verwalter und Verwaltungsbeirat mit Ablauf der regulären Amtszeit; Voraussetzungen der Abberufung des Verwaltungsbeirats

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abwahl des Verwalters kann ein Wohnungseigentümer nicht mehr anfechten, wenn die Zeit, für die der Verwalter bestellt war, abgelaufen ist. Ist dies während eines gerichtlichen Verfahrens eingetreten, erledigt sich das Verfahren bzw Beschwerdeverfahren in der Hauptsache.

2. Ein Verwaltungsratsmitglied, das unentgeltlich tätig wird, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen entsprechend BGB § 671 Abs 1 nach freiem Ermessen abberufen werden.

 

Normenkette

BGB § 671 Abs. 1; WoEigG §§ 26, 29, 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 538164

NZM 1999, 227

ZMR 1999, 280

ZfIR 1999, 451

OLGR Hamm 1999, 224

IPuR 1999, 39

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