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OLG Hamm Beschluss vom 17.08.2012 - 15 W 383/11

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Leitsatz (amtlich)

1) Hat das LG über eine Beschwerde gegen eine notarielle Kostenberechnung nach § 156 KostO a.F. durch Neufassung der Kostenberechnung sachlich entschieden, steht dem Kostenschuldner gegen die Kostenberechnung, die sich der Notar auf der Grundlage der getroffenen gerichtlichen Entscheidung in vollstreckbarer Form erteilt hat, erneut der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu.

2) Die Einwendungen des Kostenschuldners können in dem erneuten Verfahren nur insoweit sachlich überprüft werden, als sie durch die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden.

3) Hat ein Notar auftragsgemäß den Entwurf eines Übertragungsvertrags gefertigt, kann er sich weigern an der späteren Beurkundung eines solchen Vertrages mitzuwirken, wenn er im Hinblick auf ehrverletzende Vorwürfe des Beteiligten zur Selbstablehnung wegen Befangenheit nach § 16 Abs. 2 BNotO berechtigt ist.

 

Normenkette

KostO § 156; BNotO § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 04.08.2011; Aktenzeichen 5 T 163/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 10.3.2011 als unbegründet zurückgewiesen wird.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Unter gleichzeitiger Abänderung der Wertfestsetzung des LG wird der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Instanzen auf 529,47 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) führte im Oktober 2008 mit dem Beteiligten zu 2) ein Gespräch zur Vorbereitung der Beurkundung eines Vertrages, durch den seine Eltern, die Eheleute N und I X, ihre im Grundbuch von X Blatt...4 eingetragenen Grundstücke im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihn, den Beteiligten zu 1), übertragen wollten. Der Bet...

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  (1) 1Gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt ...

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