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OLG Hamm Beschluss vom 16.05.2002 - 15 W 104/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Grundbuchamt bei einer Eigentümerbriefgrundschuld eine Rangänderung eingetragen, ohne sich den Grundschuldbrief vorlegen zu lassen, so wird das Grundbuch unrichtig, wenn die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs abgetreten worden war.

2. An die Eintragung des die Rangänderung bewilligenden Berechtigten der Grundschuld im Grundbuch kann sich in diesem Fall kein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts zugunsten des Berechtigten eines später bestellten Grundpfandrechts anschließen.

 

Normenkette

BGB §§ 891, 1155

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 11 T 299/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den auf die einstweilige Anordnung des Senats vom 13.3.2002 am 15.3.2002 eingetragenen Amtswiderspruch als endgültig zu kennzeichnen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 102.258,38 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks ist Herr B. in E. eingetragen. Dieser bestellte in notarieller Urkunde vom 17.4.1996/UR-Nr. … Notar eine Eigentümerbriefgrundschuld an dem Grundstück, die am 24.4.1996 in Abt. III Nr. 16 des Grundbuchs eingetragen wurde. In notariell beglaubigter Erklärung ebenfalls vom 17.4.1996 (UR-Nr. … Notar) trat Herr B. die Grundschuld an den Beteiligten zu 2) sowie Frau B. als Gesamtgläubiger ab und ermächtigte den Notar, den zu erstellenden Grundschuldbrief an den Beteiligten zu 2) auszuhändigen. Die Abtretungserklärung und der vom Grundbuchamt gebildete Grundschuldbrief wurden dem Beteiligten zu 2) übergeben.

In notarieller Urkunde vom 17.11.1998 (UR-Nr. … Notar) schloss der Grundstückseigentümer mit dem Beteiligten zu 1) einen Darlehensvertrag und bestellte ihm zur Sicherung für die Darlehensforderung eine Briefhypothek mit der Maßgabe, dass diese mit Rang vor dem Recht Abt. III Nr. 16 eingetragen werden sollte. Das Grundbuchamt hat daraufhin am 3.12.1998 diese Hypothek in Abt. III Nr. 17 mit Rang vor dem Recht Abt. III Nr. 16 eingetragen; einen entsprechenden Rangvermerk hat es in der Veränderungsspalte zum Recht Abt. III Nr. 16 eingetragen. Den Grundschuldbrief für das Recht Abt. III Nr. 16 hat sich das Grundbuchamt vor dieser Eintragung nicht vorlegen lassen.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.5.2000 gegen die erfolgte Eintragung der Hypothek Abt. III Nr. 17 mit Vorrang vor dem Recht Abt. III Nr. 16 Widerspruch erhoben und seine Berechtigung hinsichtlich dieses Rechts durch die Vorlage der Abtretungserklärung vom 17.4.1996 und des Grundschuldbriefes dargelegt. Das Grundbuchamt hat daraufhin am 26.5.2000 in der Veränderungsspalte einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Vorrangs des Rechtes Abt. III Nr. 17 vor dem Recht Abt. III Nr. 16 zugunsten des Beteiligten zu 2) und Frau B. als Gesamtgläubiger des Rechts Abt. III Nr. 16 eingetragen.

Gegen diese Eintragung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.7.2000 Beschwerde mit dem Ziel der Löschung des Amtswiderspruchs eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe den Vorrang des Rechts Abt. III Nr. 17 vor dem Recht Abt. III Nr. 16 gutgläubig erworben, weil die bereits erfolgte Abtretung des Briefrechts aus dem Grundbuch zum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek nicht ersichtlich gewesen sei. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 25.7.2000 nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Das LG hat durch Beschluss vom 7.12.2000 das Grundbuchamt angewiesen, den am 26.5.2000 eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen. Diese Löschung hat das Grundbuchamt am 8.2.2001 durchgeführt.

Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.2.2002 bei dem LG mit dem Ziel der erneuten Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegt hat.

Der Senat hat durch Beschluss vom 13.3.2002 das Grundbuchamt im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, einen vorläufigen Amtswiderspruch mit dem Inhalt des ursprünglich am 26.5.2000 eingetragenen im Grundbuch einzutragen; das Grundbuchamt hat diese Eintragung am 15.3.2002 vorgenommen.

II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das LG das Grundbuchamt angewiesen hat, die ihn begünstigende Eintragung des Amtswiderspruchs zu löschen. Die anweisungsgemäß durchgeführte Löschung des Amtswiderspruchs kann zwar als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden. Gleichwohl ist eine weitere Beschwerde mit dem Ziel der erneuten Anweisung an das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig, der ohne eine entsprechende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Bindungswirkung der Entscheidung des LG entgegenstünde.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO).

In verfahrensrechtli...

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