Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsungspflicht des Kostenerstattungsanspruchs für Altfälle
Leitsatz (amtlich)
1. Im Beschwerdeverfahren über einen Kostenansatz des AG ist die Kammer für Handelssachen des LG nur mit dem Vorsitzenden als Einzelrichter besetzt. Diese Besetzung ist allein deshalb zwingend, weil § 14 Abs. 7 S. 3 KostO die ehrenamtlichen Richter von der Mitwirkung in dem Beschwerdeverfahren ausnahmslos ausschließt.
2. Die nach bisherigem Recht begründete Verpflichtung der Staatskasse zur Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs ist durch die am 15.12.2001 in Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 4 KostO nicht berührt worden (wie BayObLGZ 2003, 143). Ein abweichender Wille des Gesetzgebers lässt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ableiten.
Normenkette
KostO § 14 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 161 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen als Einzelrichter zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Kostenbeamte des AG hat mit Ansatz vom 24.6.2002 die Erstattung eines Betrages von 8.763,54 EUR an die Beteiligte zu 1) angeordnet. Es handelt sich um gezahlte Gebühren für Handelsregistereintragungen, die auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG) und die dazu ergangene Rechtsprechung nachträglich herabgesetzt worden sind.
Den ergänzenden Antrag der Beteiligten zu 1) vom 12.11.2004, für einen Betrag von 8.091,80 EUR eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs festzusetzen, hat die Rechtspflegerin des Registergerichts durch Beschluss vom 22.2.2005 zurückgewiesen.
Gegen dies...