Verfahrensgang
AG Hattingen (Entscheidung vom 09.02.2011; Aktenzeichen 69 F 38/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 15. Mai 1981 geborene Antragstellerin verlangt die Herausgabe ihres Kindes M, geb. am 2. Juni 2005. Das Kind stammt aus der im Jahre 2008 geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem am 31. Oktober 1962 geborenen Kindesvater N. Der Kindesvater ist zurzeit in Strafhaft; die Haft dauert nach den eigenen Angaben des Kindesvaters im Anhörungstermin am 6. Juni 2012 voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2013, falls keine vorzeitige Entlassung des Kindesvaters erfolgt.
Aus der Ehe der Antragstellerin mit dem Kindesvater sind ferner folgende vier Kinder hervorgegangen:
Im Januar 2007 trennten sich die Kindeseltern. Am 4. Mai 2007 erfolgte die Inobhutnahme der Kinder M2, M3, M4, M und Nathalie durch das Jugendamt. M wechselte wenige Wochen später nach der Inobhutnahme zunächst in eine Bereitschaftspflegefamilie und im Juni 2007 - wegen der Erkrankung der Bereitschaftspflegemutter - in diejenige Pflegefamilie, in der sie heute noch lebt. Nach der - unbestrittenen - Darstellung der Pflegeeltern war M im Sommer 2007 ein dickes, sehr stilles Kind, das nicht gewohnt war, dass man sich mit ihm beschäftigte. Zudem war M seinerzeit völlig fixiert auf Essen und Trinken; der Schlafrhythmus war erheblich gestört. Die Pfl...