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OLG Hamm Beschluss vom 15.05.1997 - 4 UF 491/96

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Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 14.10.1996; Aktenzeichen 181 F 1258/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 14. Oktober 1996 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Gründe

Die am 04.09.1954 geborene Antragstellerin und der am 16.04.1952 geborene Antragsgegner waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des AG Dortmund vom 15.01.1996 – 181 F 1586/95 –, rechtskräftig seit dem 16.03.1996 geschieden. Aus der Ehe ist der am 02.02.1977 geborene Sohn … hervorgegangen, der beim Antragsgegner in der früheren Ehewohnung lebt, welche im gemeinsamen Eigentum der beiden Parteien steht. Bezüglich dieser ca. 106 qm großen Eigentumswohnung ist auf Antrag der Antragstellerin das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eingeleitet worden (147 K 102/96 AG Dortmund).

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit der am 22.04.1996 beim AG Dortmund eingegangenen Antragsschrift einen Antrag auf Hausratsteilung dahingehend begehrt, daß ihr im einzelnen näher bezeichnete Einrichtungsgegenstände aus dem Wohnzimmer, aus dem Eßzimmer und aus der Diele zum Alleineigentum zugeteilt werden. Dabei ist sie von einer vorgerichtlich dem Antragsgegner zugesandten Liste 1 ausgegangen, wobei sie die darin verzeichneten Gegenstände für sich beanspruchte, während Hausratsgegenstände, die nach ihrer Vorstellung bei dem Antragsgegner verbleiben sollten, in einer Liste 2 verzeichnet sind.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, die angesetzten Werte seien zu seinen Lasten zu ungünstig, so daß kein angemessener Wertausgleich stattfinde. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht vom 1...

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