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OLG Hamm Beschluss vom 15.02.2011 - I-15 W 461/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsbefugnis des Erbteiltestamentsvollstreckers

 

Leitsatz (amtlich)

1) Hat der Erblasser Erbteilstestamentsvollstreckung für seine Enkelkinder bis zur jeweiligen Vollendung ihres 21. Lebensjahres angeordnet, so beschränkt sich die Verwaltungsbefugnis des für einen einzelnen Miterben berufenen Testamentsvollstreckers auf die Ausübung der Mitverwaltungsrechte des beschwerten Miterben in der Erbengemeinschaft.

2) Eine ergänzende Anordnung des Erblassers, der Testamentsvollstrecker dürfe auch Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

 

Normenkette

BGB §§ 2207, 2209 S. 2, § 2368 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Lemgo (Beschluss vom 19.07.2010; Aktenzeichen 12 VI 71/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2) und 3) sowie ihre am 5.3.1998 geborene Schwester B sind die Enkelkinder der Erblasserin und von dieser in ihrem notariellen Testament vom 15.1.1998 zu ihren Erben eingesetzt worden.

Unter Nr. 3 Abs. 1 des Testaments ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an; der Testamentsvollstrecker sollte durch das Nachlassgericht bestimmt werden. Nach Nr. 3 Abs. 2 sollte der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Unter Nr. 4 ist geregelt, dass die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker obliegen und die Testamentsvollstreckung "jeweils mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des betreffenden Enkelkindes" enden solle.

Mit Einverständnis der übrigen Beteiligten ernannte das Nachlassgericht die Beteiligte zu 1) mit Beschluss vom 18.3.2010 zur Testamentsvollstreckerin; die Bestellung bes...

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1Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. 2Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § ...

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