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OLG Hamm Beschluss vom 15.01.2002 - 2 UF 602/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein erhöhter Verzug im vereinfachten Anpassungsverfahren

 

Normenkette

ZPO § 648 Abs. 1 S. 3, § 655

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 105 FH 165/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG – FamG – Essen vom 8.11.2001 teilweise abgeändert.

Die Urkunde des Jugendamtes Essen vom 21.8.2000 – Beurkundungs-Nr. : … – wird gem. Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechtes i.V.m. § 655 ZPO wie folgt abgeändert:

Ab dem 1.9.2001 beträgt der von dem Antragsgegner zu zahlende Unterhalt 114 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe. Von dem jeweiligen Unterhaltsbetrag ist das hälftige Kindergeld für ein 1./2. gemeinsames Kind abzuziehen, soweit hierdurch nicht 135 % des Regelbetrages abzgl. hälftiges Kindergeld für ein 1./2. gemeinsames Kind unterschritten werden. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Beschwerdeinstanz hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 450 EUR.

 

Gründe

Das FamG hat die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners ggü. der Antragstellerin aus der im Rubrum näher bezeichneten Urkunde des Jugendamtes E. gem. Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechtes i.V.m. § 655 ZPO an die nach § 1612b Abs. 5 BGB seit dem 1.1.2001 geltende Kindergeldanrechnung in Fällen, in denen der titulierte Unterhalt das Existenzminimum des Kindes unterschreitet, mit Wirkung ab dem 1.1.2001 angepasst. Der Antragsgegner wendet sich nicht gegen die Anpassung als solche, lediglich gegen den Zeitpunkt, ab dem diese erfolgt ist. Er macht hierzu geltend, dass er von dem Anpassungsbegehren der Antr...

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