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OLG Hamm Beschluss vom 14.10.2014 - II-6 WF 110/14

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Leitsatz (amtlich)

Im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Tecklenburg (Beschluss vom 07.03.2014; Aktenzeichen 3 F 17/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2.4.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Tecklenburg vom 7.3.2014 (Az. 3 F 17/14) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die beiden minderjährigen Kinder G, geboren am 26.2.2008, und H, geboren am 22.4.2004, hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag, den Antragsgegner zur Wahrnehmung eines 14-tägigen Umgangs am Wochenende mit den beiden Kindern zu verpflichten, sowie eine Regelung des Ferienumgangs.

Sie hat vorgetragen, dass der Umgang zwar aktuell vom Vater nach ihren Wünschen wahrgenommen werde, sie jedoch jederzeit damit rechnen müsse, dass sich dies ändern könne. So gebe es Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs, etwa bei einem Tausch des Umgangswochenendes sowie bei der Abstimmung der Ferienzeiten.

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass es keiner gerichtlichen Regelung bedürfe, der Antrag vielmehr mutwillig sei.

Das AG - Familiengericht - Tecklenburg hat mit Beschluss vom 7.3.2014 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Umgangsverfahren wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Geg...

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