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OLG Hamm Beschluss vom 14.08.2001 - 15 W 268/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung einer unwirksamen Wohnungseigentumsveräußerung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist hinsichtlich eines Wohnungseigentums ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen worden, obwohl die nach der Teilungserklärung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung fehlt, so entspricht ein Eigentümerbeschluß, durch den der Verwalter ermächtigt wird, den veräußernden Wohnungseigentümer gerichtlich anzuhalten, den ihm zustehenden Grundbuchberichtungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Normenkette

WEG § 12 Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 894

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 20.04.2000; Aktenzeichen 2 T 52/00)

AG Essen (Aktenzeichen 96 II 46/99 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) bis 15) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die vorgenannte Wohnungs- und Teileigentumsanlage ist durch Teilungsvereinbarung (§ 3 WEG) vom 24.02.1984 begründet worden. Nach § 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters; die Veräußerungsbeschränkung wurde bei der Anlegung der Teileigentums- und Wohnungsgrundbücher entsprechend § 3 Abs. 2 WGV jeweils im Bestandsverzeichnis eingetragen. Das Stimmrecht der Miteigentümer richtet sich gem. § 14 Abs. 3 S. 2. der Vereinbarung nach der Höhe der Miteigentumsanteile.

Der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau … waren ursprünglich zu je 1/2 Miteigentumsanteil als Eigentümer der in den Grundbüchern von R. Blatt 6009 und 6010 verzeich...

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