Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Beschluss vom 14.02.2019 - 4 W 87/18

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1.) Für eine Streitigkeit zwischen einem Verlag und einer Stadt, die im Rahmen ihres - zum Teil werbefinanzierten - Internetauftrittes einen "Marktplatz" vorhält, über welchen Onlinewerbung abrufbar war, ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

2.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu beurteilen. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

3.) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichen Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

4.) Ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen.

 

Normenkette

GG Art. 5; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 262/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 26.06.2018 (3 O 262/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges.

Die Klägerin ist ein Verlag, der unter anderem digitale Medien, wie etwa das digitale Nachrichtenportal "SNachrichten.de" verbreitet. Die Beklagte verantwortet das Internetportal "e.de", das jedenfalls am 15.05.2017 unstreitig in Teilen werbefinanziert war. Innerhalb des Onlineangebots war die Rubrik "N" zugänglich, über die Onlinewerbung abrufbar war.

Mit Klageschrift vom 21.08.2017 begehrt die Klägerin mit dem Hauptantrag, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Telemedienangebot "e.de" vom 15.05.2017 zu verbreiten/verbreiten zu lassen und oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem "USB-Stick" Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben. Hilfsweise begehrt sie, es der Beklagten zu untersagen, die als Anlage K 2 - 20 einzeln aufgeführten Beiträge zu verbreiten/verbreiten zu lassen und oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem "USB-Stick" Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben. Zur Begründung des Antrags hat die Klägerin mit näheren Ausführungen geltend gemacht, dass die Beklagte durch die im Einzelnen beanstandeten redaktionellen Beiträge gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Sie sei eine Mitbewerberin der Klägerin und habe auch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen und somit gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG verstoßen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Zivilrechtsweg eröffnet sei. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Schon aufgrund der Onlinewerbung der Beklagten konkurrierten die Parteien auf dem Werbemarkt. Mehrfach hat die Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass streitbefangen allein die Frage sei, ob die Beklagte bezogen auf ihr kommunales Online-Portal die Grenzen wahre, die für staatliche Öffentlichkeitsarbeit vorgegeben seien. Insbesondere komme es darauf an, ob das Gebot der "Staatsfreiheit der Presse" hinreichend beachtet werde. Damit stehe ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung in Streit. Dagegen stehe außer Frage, dass die Beklagte grundsätzlich ein kommunales Internetportal vorhalten dürfe.

Die Beklagte hat sich mit näheren Ausführungen darauf berufen, dass letztlich die Frage, ob sie überhaupt ein auf die kommunalen Aufgaben und den Standort E ausgerichtetes redaktionell gestaltetes Internetangebot präsentieren dürfe, Gegenstand des Klagebegehrens sei. Damit richte sich der Klageantrag gegen eine Entscheidung, die von einem Hoheitsträger im Zusammenhang mit seiner Beschlussfassungs- und Organkompetenz getroffen worden sei. Da der Entschluss zu dieser staatlichen Tätigkeit ausschließlich auf öffentlich-rechtlichen Grundlagen beruhe, könne sich die Klägerin dagegen nur im Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen. Das Klagebegehren basiere auf der unzutreffenden Annahme, dass jede Berührung des Gebots der Staatsferner der Medien eine Marktverhaltensregelung darstelle. Tatsächlich regelten die relevanten Normen nur die Reichweite des zulässigen Marktzugangs, so dass es sich um eine Marktzutrittsregelung handele. Ein Verstoß dagegen könne keinen Wettbewerbsverstoß begründen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26.06.2018 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    117
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    33
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    25
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    13
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    12
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    11
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    9
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    9
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    7
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    7
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Sonderumlagen, Erhaltungsrücklage und Darlehensaufnahme ... / 2.3.3 Liquiditätsentnahmen
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grunddienstbarkeit / 5 Berechtigte
    4
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH-Urteil: Kommune darf Stadtportal im Internet betreiben
Justitia wehrhaft
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Gemeinde darf ein Internetangebot in Form eines Stadtportals, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, betreiben. Das Gebot der Staatsferne der Presse ist dabei nicht verletzt, wenn der Gesamtcharakter des Internetangebots die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet.


BGH-Urteil: Landkreis darf auf Homepage kein kostenloses Stellenportal führen
Stellenanzeige in Zeitung, mit Leuchtstift markiert
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellen kann. Der Landkreis wurde verurteilt, diese zu unterlassen, da ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse vorlag.


Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


BGH I ZR 97/21
BGH I ZR 97/21

  Entscheidungsstichwort (Thema) dortmund.de  Leitsatz (amtlich) 1. Die Bezugnahme im Klageantrag auf ein zu den Akten gereichtes digitales Speichermedium, auf dem ein Telemedienangebot als konkrete Verletzungsform dokumentiert ist, kann zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren