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OLG Hamm Beschluss vom 13.10.1989 - 15 W 314/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Ermächtigung an den Verwalter zu einer Klage nach § 18 WEG

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 23.05.1989; Aktenzeichen 7 T 217/89)

AG Herne (Beschluss vom 01.03.1989; Aktenzeichen 23 II 16/87)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu

1) bis 3) vom 9. März 1989 wird der Beschluß des Amtsgerichts Herne vom 1. März 1989 ebenfalls aufgehoben.

Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 10. Juni 1987 wird für ungültig erklärt.

Die Gerichtskosten der drei Instanzen werden den Beteiligten zu 4) bis 9) als Gesamtschuldnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind in den drei. Instanzen nicht zu erstatten.

Die Gegenstandswerte der drei Instanzen werden auf je 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Auf die Einladung des Beteiligten zu 9) vom 25. Mai 1987 fand am 10. Juni 1987 eine Versammlung der Eigentümer der eingangs genannten Anlage mit dem Tagesordnungspunkt „Ermächtigung für den Verwalter, im eigenen Namen für Rechnung der Eigentümergemeinschaft im Wege der Prozeßstandschaft eine Klage gegen … auf Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 18 WEG einzuleiten” statt. Die zu dieser Zeit vorhandenen neun Wohnungs- bzw. Teileigentümer waren entweder persönlich während der Versammlung anwesend oder vertreten. An der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nahm die Beteiligte zu 1) gemäß § 25 Abs. 5 WEG nicht teil.

Nach der Niederschrift dieser Versammlung berichtete der Verwalter zunächst, daß die Beteiligte zu 1) trotz eines rechtskräftigen Beschlusses vom 13. April 1987, demzufolge sie 1.948,95 DM zuzüglich Zinsen zu leisten habe, bisher keinerlei Hausgeldzahlungen erbracht habe. Außerdem seien für die Monate August 1986 bis Juni 1987 insgesamt 2.382,05 DM fällig, so daß die Gesamtschuld derzeit 4.331,– DM zuzüglich Zinsen betrage. Bei der sich anschließenden Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt stimmten fünf Raumeigentümer für die Ermächtigung des Verwalters zur Einleitung des Entziehungsverfahrens gegen die Beteiligte Nickel und drei dagegen.

Ort der Versammlung, die auf 20.00 Uhr anberaumt war und laut Anwesenheitsliste bis 20.10 Uhr andauerte, war die Gaststätte … Die Eigentümerversammlung wurde im normalen Gaststättenbereich in Anwesenheit anderer Gäste abgehalten.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1987, bei Gericht eingegangen am 10. Juli 1987, haben die Beteiligten zu 1) bis 3) beim Amtsgericht Herne den Antrag eingereicht, diesen Beschluß vom 10. Juni 1987 für ungültig zu erklären. Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgebracht, der Ablauf der Versammlung sei infolge des erheblichen Gaststättenlärms nicht regulär gewesen, die ordnungsmäßige Vertretung der nicht erschienenen Wohnungseigentümer sei nicht nachgewiesen und die Beteiligte zu 1) sei zur Zahlung aller Umlagen durchaus bereit, wenn ordnungsmäßige Abrechnungen mit Belegen vorgelegt würden.

Die Antragsgegner haben erwidert, der Versammlungsablauf sei korrekt gewesen, ordnungsgemäße Vollmachten hätten vorgelegen und angesichts des erheblichen Zahlungsrückstandes von 4.331,– DM bis einschließlich Juni 1987 sei ein weiteres Verbleiben der Beteiligten zu 1) in der Gemeinschaft unzumutbar.

Das Amtsgericht hat am 3. November 1988 mündlich verhandelt und durch Beschluß vom 1. März 1989 die Beschlußanfechtungsanträge der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückgewiesen.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 9. März 1989 hat das Landgericht nach Abhaltung eines Anhörungstermins durch den „Einzelrichter” vom 22. Mai 1989, in dem das Einverständnis der Beteiligten zur Kammerentscheidung im schriftlichen Verfahren eingeholt worden ist, durch Beschluß vom 23. Mai 1989 zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 3) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 20. Juli 1989.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29, 21, 22 FGG, 43, 45 WEG). Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer folgt schon daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 12. Aufl., Rz. 10 zu § 27 FGG).

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist – mit der Folge der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und auf die Erstbeschwerde der Antragsteller auch des amtsgerichtlichen Beschlusses – begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts das Gesetz verletzt (§ 27 S. 1 FGG).

1)

Das Landgericht war mit einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Antragsteller befaßt, deren Erstbeschwerdebefugnis aus der Zurückweisung des Beschlußanfechtungsantrages folgte.

Auch die Voraussetzungen für das Verfahren erster Instanz gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG waren gegeben. Der Antrag auf Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 10. Juni 1987 war am 10. Juli 1987 rechtzeitig innerhalb der Einmonatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gestellt worden.

2)

In der Sache hält die ...

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