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OLG Hamm Beschluss vom 13.09.2007 - 2 Ss OWi 606/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Nutzung eines Mobiltelefons als Wärmeakku ist keine Nutzung i.S. von § 23 Abs. 1a StVO. Dieser Vorgang hat auch nicht im weitesten Sinne mehr mit Kommunikation zu tun.

 

Verfahrensgang

AG Schwerte (Entscheidung vom 20.04.2007)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger unbefugter Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 70 EUR verurteilt". Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr mit der Sattelzugmaschine nebst Anhänger am 20.11.2006 die A 1 in Schwerte in Fahrtrichtung Köln. Dabei benutzte er verbotswidrig ein Mobiltelefon, in dem er sich dieses während der Fahrt an das linke Ohr hielt."

Der Betroffene hat den Vorwurf bestritten und erklärt, er habe sich nicht ein Mobiltelefon, sondern einen Wärmeakku an das linke Ohr gehalten. Er habe nämlich Ohrenschmerzen gehabt. Diese Einlassung hat das AG aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Die als Zeugin gehörte Polizeibeamtin W. habe bekundet, dass sie während der Vorbeifahrt an dem Sattelzug des Betroffenen eindeutig gesehen habe, dass der Betroffene sich ein Mobiltelefon an das linke Ohr gehalten habe.

Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung hat das AG ausgeführt, dass auch das bloße Halten des Handys an das Ohr als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zu werten sei, da dann zumindest eine Hand für das Führen des Fahrzeugs nicht frei sei. Es komme nicht darauf an, ob der Betroffene tatsächlich während der Fahrt telefoniert oder sich nur das Ohr gewärmt habe.

Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er sich insbesondere dagegen wendet, dass der Tatrichter die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku als Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO angesehen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 EUR beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Versagung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Es sind aber auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG nicht gegeben. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer materiellen Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gebieten würde.

1.

Die Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, dass das Amtsgericht aufgrund der Bekundungen der den Vorfall beobachtenden Polizeibeamtin davon ausgegangen ist, dass der Betroffene sich ein Mobiltelefon während der Fahrt an das linke Ohr gehalten hat. Das Amtsgericht ist insoweit den Angaben der Polizeibeamtin gefolgt. Soweit mit der Rechtsbeschwerde nun geltend gemacht wird, der Betroffene habe sein Mobiltelefon "benutzt, da er während der Fahrt plötzlich unter heftigen Ohrenschmerzen litt und diese durch die vom Akku ausstrahlende Wärme lindern wollte", ist zunächst anzumerken, dass dem Senat die Ernsthaftigkeit dieses Vortrags höchst fraglich erscheint. Unabhängig davon übersieht die Rechtsbeschwerde aber auch, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden ist. Die tatsächlichen Feststellungen sind aber rechtsfehlerfrei getroffen. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene sich beim Tatgericht dahin eingelassen hat, "dass er sich nicht ein Mobiltelefon, sondern einen Wärmeakku an das linke Ohr gehalten" hat. Dem widerspricht der Vortrag in der Rechtsbeschwerde, wonach es das Mobiltelefon des Betroffenen gewesen sein soll, dass er sich an das linke Ohr gehalten haben will, um die plötzlich auftretenden Ohrenschmerzen durch die vom Akku ausstrahlende Wärme zu lindern.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zuzulassen, um zum Begriff der "Benutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO Stellung zu nehmen. Der Begriff "Nutzung" des Mobiltelefons ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, worauf der Senat bereits wiederholt hingewiesen hat, inzwischen ausreichend geklärt (vgl. zuletzt u.a. Senat im Beschluss vom 20. April 2007, in 2 Ss OWi 227/07, StRR 2007, 76 = VRR 2007, 317 = NZV 2007, 483; siehe auch noch Senat in NJW 2007, 1078 mit weiteren Nachweisen au...

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