Leitsatz (amtlich)
Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den das Verfahren verwiesen worden ist; angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.
Normenkette
GVG §§ 17a, 17b
Verfahrensgang
AG Unna (Aktenzeichen 12 F 531/18) |
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe
A. Mit dem am 7.3.2018 beim Amtsgericht - Zivilabteilung - Unna eingegangenen Antrag vom 5.3.2018 nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf Herausgabe eines Pkw Seat, auf Ummeldung eines PKW Mercedes und auf Ersatz von Unterhaltungskosten für beide Fahrzeuge in Anspruch. Sie behauptet, hinsichtlich des Pkw Seat, der in ihrem alleinigen Eigentum stehe, sei zwischen den Beteiligten ein Leihvertrag zustandegekommen.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Die Antragstellerin wohnt im ...weg 1e in V im Bezirk des Amtsgerichts Unna. Der Antragsgegner wohnt in C im Bezirk des Amtsgerichts Kamen. Laut Meldeauskunft der Stadt C vom 15.6.2018 war er bis zu seinem Auszug am 27.12.2017 ebenfalls unter der Adresse ...weg 1e in V gemeldet.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 26.3.2018 hat sich das Amtsgericht - Zivilabteilung - Unna für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit den Beteiligten übersandtem Beschluss vom 20.4.2018 an das Amtsgericht - Zivilabteilung - Kamen verwiesen. In seiner Begründung hat es darauf hingewiesen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kamen daraus ergebe, dass ...