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OLG Hamm Beschluss vom 12.01.2018 - I-9 U 149/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw's und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen.

2. Es ist Allgemeingut dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 1 O 144/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich unbegründet.

Es ist beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht aus einem Unfall in Anspruch, den dieser am 16.08.2015 gegen 17.30 Uhr vor einem von der Beklagten betriebenen Festzelt in B erlitten haben will. Er behauptet, er sei auf einer nach außen führenden regennassen Aluminiumrampe ausgerutscht und gestürzt.

Das Landgericht vermochte sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger überhaupt an besagter Stelle gestürzt sei. Außerdem hat es eine Verkehrssicherungspflichtverletzung mit der Begründung verneint, Dritte seien in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die sie selbst nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden könnten, nicht hingegen vor Gefahren, die jedem vor Augen stünden und vor denen sie sich selbst ohne Weiteres schützen könnten. Ausgehend von diesem Maßstab ginge nach Auffasung des Gerichts die berechtigte Sicherheitserwartung des Klägers vorliegend nicht so weit, dass er das Anbringen von Hinweisschildern oder das Auslegen einer rutschfesten Auflage ha...

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