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OLG Hamm Beschluss vom 11.10.2018 - 4 Ws 133/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arrest. Zuständigkeit. Amtsgericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung des § 162 Abs. 1 StPO gilt auch für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, wie den Arrest.

2. Die Abgabe des Verfahrens von einer Staatsanwaltschaft an eine andere (hier: gem. § 145 Abs. 1 GVG) führt auch zum Übergang der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit.

 

Normenkette

StPO §§ 111j, 162; GVG § 145 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 10.07.2018; Aktenzeichen 7 Qs 16/17)

LG Münster (Entscheidung vom 09.02.2018; Aktenzeichen 7 Qs 16/17)

AG Münster (Entscheidung vom 10.04.2017; Aktenzeichen 23 Gs 1781/17)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 10.04.2017 (23 Gs 1781/17) wird aufgehoben. Die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 09.02.2018 und 10.07.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Drittbeteiligten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (analog §§ 473 Abs. 2 S. 2, 467 StPO).

 

Gründe

A)

Gegen die Beschuldigte wird u.a. wegen Betruges und wegen Verstoßes gegen § 31 ZAG ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Ihr wird vorgeworfen, als Geschäftsführerin der Drittbeteiligten - mit Sitz in H - mit dem Herausgeber bzw. Vertreiber der Kryptowährung "OneCoin" eine Vereinbarung dahin geschlossen zu haben, dass Kaufpreiszahlungen der Kunden dieses Herausgebers bzw. Vertreibers auf (inländische) Konten der Drittbeteiligten bei deutschen Banken erfolgen sollten. Die Drittbeteiligte soll sich verpflichtet haben, alle diese Konten betreffenden Zahlungsersuchen des genannten Geschäftspartners umgehend auszuführen (sei es an diesen selbst - z. T. auf außereuropäische Konten - oder an Dritte) und ihm jederzeit Konteneinsicht zu gewähren. Die Drittbeteiligte soll hierfür 1% Provision erhalten haben. Insg...

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