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OLG Hamm Beschluss vom 11.10.2013 - I-9 U 35/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigentumsvermutumg, sekundäre Darlegungslast

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruchsteller ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten, zu den Umständen seines Besitz und Eigentumserwerbs schlüssig vorzutragen. Kommt er dem nicht nach, kommt ihm die Vermutungswirkung des § 1006 BGB nicht zu Gute. Den Nachweis seines Eigentums hat er dann nach Vollbeweisgrundsätzen zu führen.

 

Normenkette

StVG § 7; BGB §§ 823, 1006

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen I-3 O 81/12)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit gegen beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 17.1.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bochum durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - zutreffend. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine

Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen:

1. Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für aussichtslos. Das LG hat die Klage zu Recht schon deshalb abgewiesen, weil nicht feststellbar ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Eigentümer des beschädigten Pkw B gewesen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Ausführungen des LG im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Senat sich nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen anschließt.

Die Eintragung des Klägers als Fahrzeughalter sowie die Tragung der Fahrzeugkosten lassen zunächst einmal keine tragfähigen Schlüsse auf die Eigentümerstellung des Klägers zu. Ein Eigentumserwerb ist ansonsten nicht belegt. Der Kläger kann sich schließlich auch aus Sicht des Senats hinsichtlich seines Eigentums an dem beschädigten B nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen.

Zwar hat er seinen - von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen - unmittelbaren Besitz an dem vorgenannten Fahrzeug zur Unfallzeit unter Beweis gestellt. Aber auch dann, wenn man seinen Alleinbesitz an dem hier in Rede stehenden B zur Unfallzeit zugunsten des Klägers unterstellt, scheidet hier aus den vom LG genannten Gründen letztlich eine erfolgreiche Berufung auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Allerdings knüpft diese Vermutung an den bloßen Besitz an und ist es dann grundsätzlich Sache des Gegners, diese Vermutung zu widerlegen. Der Kläger war und ist hier indes nach den Grundsätzen der sog. "sekundären Darlegungslast" (vgl. dazu allgemein nur Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 284 Rz. 34) gleichwohl gehalten, zunächst einmal seinerseits zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorzutragen; denn andernfalls wäre der außerhalb der insoweit maßgeblichen Geschehensabläufe stehenden Beklagten von vornherein jede Möglichkeit und Chance des Gegenbeweises genommen (vgl. dazu allgemein nur Senat, Beschl. v. 1.2.2013 - I-9 U 238/12, zitiert nach juris, sowie KG, SVR 2011, 228; in der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 19.12.2006, Bl. 177 ff. GA ist die Frage ausdrücklich offen gelassen worden).

Seiner sekundären Darlegungslast ist der Kläger auch nach Auffassung des Senats nicht hinreichend nachgekommen. Er hat einen Eigentumserwerb schon nicht schlüssig dargetan, hierzu vielmehr ersichtlich wahrheitswidrig vorgetragen. Es erscheint - wie schon vom LG zutreffend ausgeführt - in der Tat von vornherein lebensfremd und unglaubhaft, dass der Kläger den hier in Rede stehenden B von einem ihm unbekannten Händler außerhalb von dessen Geschäftsräumen (im Autokino F), ohne schriftlichen Kaufvertrag und offenbar auch ohne Quittung über die Kaufpreiszahlung, ferner ohne Nennung des Händlernamens und bei ausdrücklicher Verweigerung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte für immerhin 9.000 EUR gekauft haben will. Vor allem lässt sich das klägerische Vorbringen (Bl. 175 f., 215 GA), er habe das Fahrzeug auf die beschriebene Weise am 22.9.2011 u.a. deshalb gekauft, weil die TÜV-Unterlagen keine Anhaltspunkte für Mängel ergeben hätten, nicht mit den vom Kläger selbst hierzu eingereichten Unterlagen in Einklang bringen; der vorgelegte TÜV-Bericht nebst Abgasuntersuchung datiert - ebenso wie die dort genannten Untersuchungen selbst - nämlich erst vom 23.9.2011 (vgl. Bl. 201 ff. GA). Hierzu hat der Kläger auch weiterhin keinerlei Erklärung gegeben. Sein...

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