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OLG Hamm Beschluss vom 11.10.2004 - 11 WF 219/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Auskunftsverlangen. Anforderungen an die geschuldete Auskunftserteilung des Unterhaltsverpflichteten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Auskunftsberechtigte hat Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilte Einzelauskünfte erteilt, ohne diese zu einem „geschlossenen Werk” zusammenzustellen.

2. Die Auskunft muss weder höchstpersönlich noch unter Wahrung der Schriftform des § 126 BGB durch eigenhändige Unterschrift erteilt werden, sondern kann auch schriftsätzlich durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt des Verpflichteten abgegeben werden, sofern nicht gewichtige Gründe es rechtfertigen, eine von einem Anwalt gefertigte Auskunft als unzureichend zurückzuweisen.

 

Normenkette

BGB §§ 126, 260, 1605 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Beschluss vom 29.06.2004; Aktenzeichen 31 F 142/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.7.2004 wird der Beschluss des AG - FamG - Hamm vom 29.6.2004 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird weiter gehend Prozesskostenhilfe auch für die Anträge zu 2. und 3. ihrer Klageschrift vom 12.5.2004 bewilligt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nur zur Hälfte erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Der Antragstellerin war über die vom AG bereits vorgenommene Bewilligung hinaus PKH auch für ihre angekündigten Klageanträge zu 2. (eidesstattliche Versicherung) und 3. (Zahlung) zu bewilligen, da bei einer Stufenklage wie der hier von der Antragstellerin beabsichtigten PKH von vornherein für sämtliche Stufen zu bewilligen ist. Die PKH ist dabei inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt (OLG Hamm, Beschl. v. 30.3.1999 - 11 WF 9/99, OLGReport Hamm 2000, 380, m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 114 Rz. 37, m.w.N., auch zur Gegenmeinung).

2. Soweit die Antragstellerin dagegen mit der Beschwerde die nur eingeschränkte Prozesskostenhilfebewilligung bezüglich ihres Klageantrags zu 1. beanstandet, greifen die erhobenen Einwände nicht durch. Das AG hat das weiter gehende Auskunftsverlangen der Antragstellerin nach §§ 1605, 260 BGB zu Recht als durch die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erteilten Auskünfte des Antragsgegners erfüllt und damit erledigt angesehen, was zugleich zum Wegfall der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung geführt hat (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 20a).

a) Durch seine mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4.6.2004 gemachten Angaben sowie die hierzu zum Beleg vorgelegten Unterlagen hat der Antragsteller dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin nach Maßgabe ihres Klageantrags zu 1 a) und 1 b) bezüglich seiner Einkommensverhältnisse im Zeitraum 1.5.2003 - 30.4.2004 umfassend entsprochen. Dass und inwiefern insoweit weiter gehende Angaben vonnöten sind, zeigt auch die Beschwerde nicht auf.

b) Die mit Schriftsatz vom 4.6.2004 erteilte (Teil-)Auskunft genügt zudem auch den formellen Anforderungen, die an eine Auskunft i.S.d. §§ 1605 Abs. 1, 260 BGB zu stellen sind.

aa) Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach anerkannter Auffassung (vgl. nur BGH v. 29.6.1983 - IVb ZR 391/81, MDR 1984, 34 = NJW 1983, 2243 [2244]; OLG München FamRZ 1996, 307; ebenso u.a. Wendl/Staudigl/Haußleiter, 5. Aufl., § 1 Rz. 567) Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk zusammenzufügen" (BGH FamRZ 1983, 1232; Wendl/Staudigl/Haußleiter, 5. Aufl., § 1 Rz. 567; Kalthoener/Büttner/Niepmann, 8. Aufl., Rz. 595a).

bb) Hier hat der Antragsgegner indes hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse alle nach seinem Verständnis für das Auskunftsverlangen der Antragstellerin relevanten Angaben mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4.6.2004 gemacht, zu ergänzen sind allein noch entsprechend der Prozesskostenhilfebewilligung des AG die von der Antragstellerin beanspruchten Angaben zum Stand seines Vermögens per 1.3.2004, die noch nachzuholen sind.

Nach ergänzender Auskunft des Antragsgegners im v.g. Umgang wird es dann zwar an einer einzigen, allumfassenden Aufstellung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners fehlen, indes wäre es in den Augen des Senats eine unnötige Förmelei, nun von dem Antragsgegner zu verlangen, dass er die im Schriftsatz vom 4.6.2004 gemachten Angaben noch einmal in...

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