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OLG Hamm Beschluss vom 11.07.2011 - II-8 WF 167/11

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein negativer Feststellungsantrag des Unterhaltspflichtigen Erfolgsaussicht haben kann, wenn der Kindesunterhalt durch einen Vergleich im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geregelt worden ist.

 

Normenkette

FamFG §§ 54, 239; ZPO §§ 114, 256

 

Verfahrensgang

AG Warendorf (Aktenzeichen 9 F 303/11)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache (vorläufig) begründet. Denn hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtige Rechtsverfolgung (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO) können nicht schon mit der Begründung verneint werden, dass im Hinblick auf den Vergleich vom 10.8.2010 (9 F 528/10 AG Warendorf) nur ein Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG und nicht etwa ein Feststellungsantrag (in der Hauptsache) zulässig sei. Für die Abgrenzung kommt es - wovon im Grundsatz sowohl der Antragsteller als auch das AG ausgehen - auf die Frage an, ob durch den Vergleich der Kindesunterhalt endgültig oder nur im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geregelt werden sollte. Handelte es sich nur um eine Regelung im letztgenannten Sinne, stände es den Beteiligten offen, ungeachtet des geschlossenen Vergleichs das Hauptsacheverfahren zu betreiben, und zwar die Unterhaltsberechtigten im Wege des Zahlungsantrages und der Unterhaltspflichtige im Wege des negativen Feststellungsantrages. Die parallel dazu bestehende Regelung des § 54 FamFG ist insoweit ohne Bedeutung. Da der Vergleich vom 10.8.2010 im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung geschlos...

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