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OLG Hamm Beschluss vom 11.05.2022 - 8 W 7/22

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Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Streitwerts einer Beschlussmängelklage, mit der die Nichtigkeit/Anfechtbarkeit gleich lautender Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen einer GmbH & Co. KG und ihrerKomplementär-GmbH verfolgt wird.

 

Normenkette

AktG § 247 Abs. 1 Sätze 1-2; GKG § 12 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 24 O 11/21)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2) bis 5) vom 08.12.2021 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Münster vom 25.11.2021 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2022 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 6.400,00 EUR festgesetzt wird.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin und die Beklagten zu 2) bis 5) sind Kommanditisten der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A KG) mit Sitz in B. Ein weiterer Kommanditist ist nicht an diesem Rechtsstreit beteiligt. Die Kommanditisten der A KG sind zugleich Gesellschafter der Beklagten zu 1), die auch Komplementärin der A KG ist. Der Beklagte zu 3) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Gesellschaftsverträge beider Gesellschaften (Anlagen AF 2 und AF 4) datieren aus dem Jahr 2007. Die A KG wurde gegründet zur Entwicklung und Vermarktung eines über das zentrale Nervensystem wirkenden Schmerzmedikamentes.

Das Festkapital der A KG beträgt 235.000,00 EUR, die Summe der Hafteinlagen ist in § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages abweichend auf 50.500,00 EUR festgesetzt. Der Kapitalanteil der Klägerin beträgt 31.676,00 EUR, sie ist mit einer Einlage in Höhe von 32.000,00 EUR im Handelsregister HRA ###1 Amtsgericht Münster, Anlage AF 1) eingetragen. Am Stammkapital der Beklagten zu 1) in Höhe von 25.200,00 EUR ist die Kläg...

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