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OLG Hamm Beschluss vom 10.05.2007 - 15 W 428/06

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 26.10.2005; Aktenzeichen 9 T 803/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller Instanzen werden der Beteiligten zu 1) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) hat als Bauträgerin die vorgenannte Anlage im Jahr 1998 errichtet und durch Teilungserklärung sechs Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an sechs Wohnungen, einer Doppelgarage und 5 Tiefgaragenstellplätzen begründet; die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden am 13.07.1998 angelegt. Die Wohnungs- und Teileigentumsrechte hat die Beteiligte zu 1) von April 1998 bis Juni 1999 an die Beteiligten zu 3) bis 10) verkauft.

In der Zeit vom 13.07.1998 bis 13.07.1999 wurden für die Beteiligten zu 3) bis 10) Auflassungsvormerkungen in den Grundbüchern eingetragen. Inzwischen sind die Beteiligten zu 3) bis 9) als Eigentümer eingetragen. Die erste Eigentumsumschreibung erfolgte am 02.08.1999 und betraf die Sondereigentumseinheiten der Beteiligten zu 5) und 6). Bereits vor der ersten Eigentumsumschreibung haben die Beteiligten zu 3) bis 10) ihr Sondereigentum in Besitz genommen.

Die Beteiligten zu 10) sind noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, weil sie Mängelrechte geltend machen und deshalb den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt haben.

Die Beteiligte zu 1) hat mit einem bei dem Amtsgericht am 16.08.2005 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt, die zu 2) beteiligte Verwalterin zu verpflichten, sie zu den Wohnungseigentümerversammlungen zu laden, solange...

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