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OLG Hamm Beschluss vom 10.02.1997 - 15 W 197/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 09.04.1996; Aktenzeichen 5 T 403/95)

AG Brakel (Aktenzeichen 5 II 2/94 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 249.263,55 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegner sind bzw. waren Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft … in …. Die Antragstellerin macht gegen sie einem ihr von dem früheren Verwalter abgetretenen Anspruch auf Zahlung von 249.263,55 DM geltend, der sich aus dessen Verwaltertätigkeit ergibt. Dem liegt folgendes zugrunde:

Verwalter der siebengeschossigen, aus 64 Wohnungen bestehenden Anlage war bis zum 31.12.1993 die Firma … Immobilien aus … Deren Inhaber, Herr …, war ursprünglich mit Frau … BGB-Gesellschaft Eigentümer der 1973 errichteten Anlage, die 1988 in Wohnungseigentum aufgeteilt und je zur Hälfte an die Beteiligten zu 2) und 3) übertragen wurde. Der Beteiligte zu 3) verkaufte ab dem Jahr 1990 den größten Teil der in seinem Eigentum stehenden Wohnungen. Der Beteiligte zu 5) erhielt das Eigentum an drei Wohnungen durch Zuschlagserteilung vom 27.07.1993 bzw. 23.11.1993; seine Eintragung im Grundbuch erfolgte am 07.03.1994 bzw. 18.03.1994.

Während der Verwaltertätigkeit der Firma … gab es keine genehmigten Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen; Eigentümerversammlungen fanden nicht statt. Wohngeld wurde nicht erhoben und nicht gezahlt. Es wurde vielmehr so gehandhabt, daß von den von Seiten der Mieter der Wohnungen eingehenden Mieten, die von der Verwalterin für die beiden ursprünglichen Wohnungseigentümer ebenfalls ...

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