Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Keine Rückdynamisierung eines bereits durch erweitertes Splitting im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichenen Teils einer Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Eine Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich durchgeführten Teilausgleichs einer Betriebsrente ist nicht vorzunehmen. Vielmehr ist dieser Teilausgleichsbetrag mit seinem aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.
Normenkette
BGB §§ 1587f, 1587g Abs. 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 17.02.2004; Aktenzeichen 102 F 105/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Essen vom 17.2.2004 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 646,08 EUR.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute und erhalten inzwischen beide Leistungen aus ihren Altersversorgungen.
Die Antragstellerin hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen einer Betriebsrente des Antragsgegners, bzgl. der der Versorgungsausgleich durch Beschluss des AG Essen vom 15.5.1997 gem. § 3b 1 Nr. 1 VAHRG nur zum Teil durchgeführt wurde, begehrt.
Das FamG hat mit der angefochtenen Entscheidung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wie folgt durchgeführt:
1. der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin als schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die Monate 01/2003 bis 06/2003 monatlich 339,08 EUR sowie für die Monate 07/2003 bis 02/2004 monatlich 338,61 EUR, also insgesamt 4.743,36 EUR zu zahlen.
2. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin ab dem Monat März 2004 e...