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OLG Hamm Beschluss vom 07.03.2016 - 31 U 15/16

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen 14 O 32/15)

 

Tenor

... werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des LG Münster vom 25.11.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger ihre auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages vom 09./12.02.2011 gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 28.01.2014 wirksam widerrufen haben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und mit näherer Begründung ausgeführt, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsfrist habe mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen, denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten habe den gesetzlichen Anforderungen gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genügt. Vorliegend entspreche der Text der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag exakt dem Text der Musterwiderrufsinformation in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die Widerrufsinformation sei auch hervorgehaben und deutlich gestaltet, so dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne. Ein Widerrufsrecht ergebe sich auch nicht daraus, dass dem Darlehensvertrag das Europäische Standardisierte Merkblatt angehängt gewesen sei, in dem ebenfalls auf ein Widerrufsrecht hingewiesen werde. Denn es sei offensichtlich, dass d...

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  Leitsatz (amtlich) a) Die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung. b) Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen ...

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