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OLG Hamm Beschluss vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Einlegung nach Anwaltswechsel

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine Partei mehrere Vertreter für verschiedene Instanzen, so haftet sie dementsprechend für das Verschulden eines jeden von ihnen, solange die Vertretungszeit läuft.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 1 S. 2, § 234 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG (Urteil vom 09.09.2005)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.06.2008; Aktenzeichen XII ZB 184/07)

 

Tenor

In der Familiensache ... wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG ... vom 9.9.2005 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Berufung ist unzulässig, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO, denn sie ist nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO bzw. der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis des Senats vom 5.5.2006 verwiesen (Bl. 498 der Gerichtsakte).

Die Darlegungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 24.5.2006 und 30.5.2006 geben keinen Anlass, diesen Standpunkt aufzugeben.

1. Ein (Mit-)Verschulden des Gerichts an der Fristversäumung kann nicht festgestellt werden.

a) Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Senats vom 20.1.2006 (Bl. 205 der Gerichtsakte) wurde ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf Bl. 206 der Gerichtsakte am 27.1.2006 ausgefertigt und versandt, und zwar an die seinerzeit noch bevollmächtigten Rechtsanwälte ... . Dort ist der Beschluss am 30.1.2006 eingegangen. Zum Zeitpunkt der Versendung war von einem Mandatswechsel entgegen der Darstellung im Schriftsatz vom 24.5.2006 noch nichts bekannt. Denn das Schreiben der neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 26.1.2006 ist nicht am 27.1.2006 beim OLG eingegangen, sondern am 30.1.2006, wie sich aus dem Eingangsstempe...

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