Verfahrensgang
LG Kleve (Vorlegungsbeschluss vom 19.10.1982) |
Tenor
Benennt der Mister, der aus persönlichen Gründen vorzeitig aus einem Wohnungsmietvertrag entlassen werden möchte, ein nicht verheiratetes Paar verschiedenen Geschlechts als Ersatzmieter, so ist es dem Vermieter, auch wenn er nicht in demselben Haus und nicht einmal in demselben Ort wohnt, nicht von vorneherein verwehrt, nur aus Gründen seiner religiösen Überzeugung dieses Paar zum Nachteil des Mieters als Ersatzmieter abzulehnen. Die genannten – und etwaige sonstige Ablehnungsgründe des Vermieters sind vielmehr gegen die Belange des Mieters nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben abzuwägen. Eine derartige Abwägung ist jeweils Sache des Einzelfalls und insoweit einer näheren Regelung durch Rechtsentscheid nicht zugänglich.
Tatbestand
I.
Das Landgericht … hat dem Senat gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBL. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) durch am 19. Oktober 1982 verkündeten Beschluß folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
„Kann ein Vermieter, der selbst in einem anderen Ort wohnt, ein Reihenhaus in dörflicher Gegend für eine feste Mietzeit an ein Ehepaar vermietet hat und sich gegen Gestellung eines geeigneten Ersatzmieters zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses bereiterklärt hat, ein nicht verheiratetes Paar als Ersatzmieter ablehnen mit der Begründung, er vermiete aus Glaubensüberzeugung nur an Verheiratete”?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger mieteten von der Beklagten auf Grund Vertrages vom 31.8.1979 deren in … gelegenes Einfamilienreihenhaus für die Dauer von 5 Jahren, beginnend am 1.9.1979, gegen eine monatliche. Miete von 825,– DM. Zudem leistete...