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OLG Hamm Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Nachweis des Unfallhergangs durch den Geschädigten nach § 286 ZPO.

2. Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache durch den Schädiger/Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach § 286 ZPO (hier: trotz Bekanntschaft und Vorschäden nicht geführt).

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 8 O 123/20)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird der Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für die Beklagte günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Der Kläger als Eigentümer des Pkw BMW 1er, amtl. Kz. ...-* 0, hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mercedes-Benz A170, amtl. Kz. ...-~ 1, gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG den vom Landgericht ausgeurteilten Anspruch auf Ersatz der ihm unfallbedingt entstandenen Schäden.

a) Im Anwendungsbereich des § 7 StVG hat der Geschädigte den von ihm behaupteten Hergang der Rechtsgutverletzung mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen. Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Geschädigten konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat (OLG Hamm Urt. v. 11. 6.2021 - I-7 U 24/20, juris Rn. 23; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG Rn. 365 (Stand: 01.12.2021)).

Das Landgericht hat sich aufgrund der Vernehmung der Zeuginnen A und B sowie der Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C die volle Überzeugung davon zu bilden vermocht, dass die Zeugin A am 0.0.2020 gegen 18:00 Uhr vor dem Haus D + in E beim Ausparken rückwärts mit ihrem Pkw, amtl. Kz. ...;-~ 1, gegen den am Fahrbahnrand ordnungsgemäß geparkten Pkw des Klägers gefahren ist und diesen - wie mit Privatsachverständigengutachten vom 19.02.2020 dokumentiert - auf der Fahrerseite beschädigt hat.

Diese Feststellungen binden den Senat, denn konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

aa) Widersprüche in den Unfallschilderungen der Beteiligten und Zeugen behauptet die Beklagte zwar, zeigt solche aber nicht konkret auf. Solche ergeben sich auch nicht ohne weiteres aus den im Rahmen der öffentlichen Sitzung protokollierten Angaben.

bb) Dass vorprozessual zwei Skizzen des Unfallgeschehens gefertigt worden sind, die einen Ausparkvorgang nach hinten rechts veranschaulichen, während von den Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung ein Ausparkvorgang nach hinten links und eine Beschädigung der hinteren rechten Ecke des Beklagtenfahrzeugs geschildert worden ist, hat das Landgericht ausreichend bedacht und sich dennoch von dem behaupteten Unfall zu überzeugen vermocht.

Das begegnet aus Sicht des Senats keinen Bedenken. Die in dem klägerischen Schriftsatz vom 02.11.2020 enthaltene Skizze (Bl. 111 d. erstinstanzlichen elektronischen Akte, im Folgenden: eGA I-Bl.) hat nach seinen Angaben im Termin der Kläger gefertigt (vgl. eGA I-239). Widersprüche zwischen einer vom Kläger gefertigten Skizze und den Angaben der Zeuginnen vermögen den Beweiswert der Angaben der Zeuginnen auch zur Überzeugung des Senats nicht zu schmälern. Der Kläger ist nach den übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten erst nach dem Unfall hinzugekommen und hat diesen gerade nicht beobachtet. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich dann vor Ort auf die Schäden an seinem Fahrzeug konzentriert hat und im Nachhinein keine verlässlichen Angaben dazu hat machen können, in welche Richtung ausgeparkt worden war.

Zu der zweiten Skizze (eGA I-275) hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, diese sei vorprozessual von der Zeugin A vorgelegt worden. Dass sie von der Zeugin A gefertigt worden ist, hat die Beklagte nicht behauptet. Der Vortrag der Beklagten steht danach auch nicht im Widerspruch zu Angaben der Zeugin A, die bekundet hat, ihre Nichte habe sich um die Kommunikation mit der Beklagten gekümmert, sie selbst habe Unterlagen unterzeichnet und ihre Nichte habe diese eingereicht, ob eine Skizze dabei gewesen sei, könne sie nicht sagen. Dementsprechend hat das Landgericht seiner Entscheidung zurecht zugrunde gelegt, dass letztlich nicht klar sei, ob die Zeugin selbst diese Skizze gefertigt habe oder ggf. welche Äußerungen der Zeugin vor der Erstellung der Skizze tatsächlich erfolgt seien.

cc) Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten dahin, der von d...

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