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OLG Hamm Beschluss vom 06.01.2009 - I-9 W 57/08

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Leitsatz (amtlich)

Wird neben dem Haftpflichtversicherer der mitversicherte Fahrer eines Kraftfahrzeuges aus einem angeblichen Unfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ist der Haftpflichtversicherer dem Fahrer als Streithelfer beigetreten, hat der beklagte Fahrer keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung, auch wenn der Haftpflichtversicherer zugleich als Streithelfer eine Unfallmanipulation behauptet und der beklagte Fahrer den vom Kläger dargestellten Unfallverlauf bestätigt.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 28.10.2008; Aktenzeichen 4 O 163/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des LG Essen vom 22.9.2008 - nicht abgeholfen durch Beschl. v. 28.10.2008 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Beklagte zu 1) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Rechtsvertretung im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Klage, mit der er neben der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus einem angeblichen Verkehrsunfall vom 21.1.2008 gegen 14:37 Uhr in F auf der B-Straße in Anspruch genommen wird.

Der Beklagte zu 1) soll mit einem Mercedes Kastenwagen - möglicherweise weil er nicht auf den Gegenverkehr geachtet hat - mehrere am rechten Straßenrand geparkte Pkw gerammt und beschädigt haben, darunter einen Porsche Boxter, einen Mercedes A170 und den Mercedes S 500 L des Klägers.

Der Kläger verlangt netto Reparaturkosten i.H.v. 21.209,34 EUR und Ersatz einer Wertminderung von 1.800 EUR. Darüber hinaus macht er eine Nutzungsentschädigung von 14 Tagen mit insgesamt 1.360 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25 EUR geltend. Die Gutachterkosten von 1.499,9...

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