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OLG Hamm Beschluss vom 05.12.2006 - 2 Ss OWi 687/06

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Leitsatz (amtlich)

Zum (verneinten) Absehen vom Fahrverbot bei einem Betroffenen, der zu 50 % schwer behindert und verkehrsrechtlich bisher in 37 Jahren Fahrpraxis nicht in Erscheinung getreten ist.

 

Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Entscheidung vom 17.07.2006)

 

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 12. Juli 2006 gewährt.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 05. September 2006 ist gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den verwitweten Betroffenen, der zu 50 % schwer behindert und verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist sowie über eine monatliche Rente von ca. 950 EUR verfügt, wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist.

II.

Dem Betroffenen war wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil nach den §§ 44, 45 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist der §§ 345 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG beruht nicht auf einem Verschulden des Betroffenen, sondern - wie der Verteidiger des Betroffenen glaubhaft gemacht hat - entweder auf einem Versehen des Büros des Verteidigers oder auf einem...

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