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OLG Hamm Beschluss vom 05.09.1995 - 15 W 370/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schadensersatzpflicht wegen vereinbarungswidiger Nutzung von Teileigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Interventionswirkung der §§ 68, 74 ZPO einer im Zivilprozeß ausgebrachten Streitverkündung ist in einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu beachten; dem steht der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG nicht entgegen.

2. Die Schadensersatzpflicht eines Wohnungseigentümers aus positiver Vertragsverletzung der sich aus § 14 Nr. 1 WEG gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer ergebenden Verpflichtung umfaßt auch die Kosten der Rechtsverfolgung gegen einen Dritten, die der geschädigte Wohnungseigentümer zur Schadensermittlung vernünftigerweise aufgewandt hat, soweit sie nicht Teil eines von ihm allein zu tragenden Wirtschaftsrisikos sind.

 

Normenkette

FGG § 12; WEG § 14 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 68, 74

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Dr. M

Rechtsanwälte Dr. Sch, Dr. S, Dr. R, Dr. M, Dr. Sch, G, M, Dr. M und K

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 20.09.1994; Aktenzeichen 23 T 90/94)

AG Gütersloh (Zwischenurteil vom 20.04.1994; Aktenzeichen 14 II 5 a/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Er hat weiterhin die den Beteiligten zu 1) und 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 1.781,29 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1)-3) sind Wohnungseigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, zu der auch Wohnungseigentum weiterer Personen gehört. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Eigentümer je einer Wohneigentumseinheit im Obergeschoß, die sie zusammengefaßt und an einen R...

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